opencaselaw.ch

720 24 169

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Mai 2025 (720 24 169)

Basel-Landschaft · 2024-05-08 · Deutsch BL

Vorliegend hat die ehemalige Arbeitgeberin ihre Lohnfortzahlung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, sondern die Lohnfortzahlung erfolgte, weil die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer freigestellt hat, weshalb keine Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG vorliegen. Demzufolge erfolgte die Drittauszahlung der Invalidenrente an die ehemalige Arbeitgeberin zu Unrecht.

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 In materieller Hinsicht bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die IV-Stelle berechtigt war, die dem Beschwerdeführer nachträglich zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2023 im Umfang von Fr. 16'540.-- der B. als Drittauszahlung für ihre erbrachten Leistungen auszurichten. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers unter anderem dem Arbeitgeber abgetreten werden, soweit dieser Vorschusszahlungen leistet. Unter dem Titel "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" sieht Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) weiter vor, dass Arbeitgeber, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten unter anderem die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). 3.2 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.2-4.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. August 2024, IV.2023.00389; E. 1.2; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG [Rechtsprechung], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Art. 50 N 20).

E. 4 Vorliegend erstreckt sich der Verrechnungszeitraum unbestritten vom 1. April 2023 bis 31. August 2023. Für den entsprechenden Zeitraum hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen in Höhe von Fr. 16'540. Der höchstzulässige Verrechnungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 16'540.--.

E. 5 Als materiellrechtliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 85 bis IVV ist unter anderem zu prüfen, ob in den Zahlungen der Arbeitgeberin für die hier interessierenden Monate April 2023 bis August 2023 "Vorschussleistungen" zu erblicken sind bzw. ob es sich bei den Leistungen der Arbeitgeberin und denjenigen der Invalidenversicherung um sachlich kongruente Leistungen handelt.

E. 5.1 Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hat die Beigeladene dem Beschwerdeführer mitgeteilt, per Ende Januar 2023 sei ihre Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 RAV erschöpft und sie werde die Zahlung des Gehalts auf dem Teil der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per 1. Februar 2023 einstellen. Für den Teil seiner ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erhalte er ab diesem Zeitpunkt von der C. ein Krankentaggeld von 80 %, welches ihm durch die B. ausgerichtet werde. Das Taggeld betrage bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 222.- - und bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 88.80. Die Beigeladene hat den Versicherten mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2023 über den Ablauf eines von ihm angestrengten B. -internen Beschwerdeverfahrens informiert und ihn ab dem 3. April 2023 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Arbeitsleistung freigestellt. In der Folge hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2023 per Ende August 2023 aufgelöst. Gleichzeitig hat sie ihn "ab sofort" bzw. weiterhin von der Arbeitsleistung freigestellt.

E. 5.2 Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 85 bis IVV können nur Forderungen aus Vorschussleistungen zur Verrechnung gebracht werden. Dass die Leistung des Drittversicherers bzw. des Arbeitgebers eine Vorschussleistung der IV-Nachzahlungen darstellt, bedingt zunächst, dass die Leistungen dasselbe Risiko abdecken (sachliche Kongruenz). Die Abtretung von Leistungen des Sozialversicherers an den Arbeitgeber wird durch Art. 22 Abs. 2 ausnahmsweise ermöglicht, soweit dieser dem Anspruchsberechtigten "Vorschusszahlungen" erbringt. Eine solche Leistung des Arbeitgebers muss einen klaren Vorschusscharakter aufweisen und in einem unmittelbaren Konnex zu den zu erwartenden Leistungen des Sozialversicherers stehen. So ist von einem Vorschusscharakter auszugehen, wenn die Zahlung mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei den zuständigen Sozialversicherungen verknüpft wird. Den trotz Taggeldberechtigung erbrachten Lohnzahlungen des Arbeitgebers darf nicht ohne Weiteres ein Vorschusscharakter zugeschrieben werden ( Remo Dolf in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 22 N 16). Falls der Arbeitgeber den Lohn aufgrund einer Lohnfortzahlungspflicht ausrichtet, ohne dass zugleich bestimmt würde, dass dies im Hinblick auf eine (kongruente) Leistung der Sozialversicherung erfolgt, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 ATSG, d.h. am Vorliegen einer Vorschusszahlung, weshalb keine gültige Abtretung erfolgen kann ( Marco Reichmuth in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, Kommentar ATSG [Kommentar], 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 20 N. 52). Art. 19 Abs. 2 ATSG hält zwar fest, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Dies verleiht den entsprechenden Lohnzahlungen jedoch noch nicht den Charakter von Vorschusszahlungen. Denn bei Art. 19 ATSG handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsvorschrift, welche es nicht zulässt bei einer Nachzahlung von Taggeldern eine Abtretung anzunehmen, wenn nicht der Vorschusscharakter der Lohnzahlung feststeht ( Reichmuth , Kommentar, Art. 19 N 32 ff. und Art. 22 N 53).

E. 5.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, es mangle an einer sachlichen Kongruenz, da die Arbeitgeberin ihre Leistungen nicht im Sinne einer "Lohnfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit" geleistet habe, sondern die Lohnzahlung sei erfolgt, weil die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer freigestellt habe. Die Beschwerdegegnerin bzw. die Beigeladene machen geltend, bei der Freistellung handle es sich um einen Anwendungsfall des Arbeitgeberverzugs. Das Bundesgericht habe diesbezüglich festgehalten, dass ein Gläubigerverzug die Leistungsbereitschaft des Schuldners voraussetze. Dieser müsse bereit und in der Lage sein, seine Leistung zu erbringen. Arbeitsunfähigkeit sei einer der Gründe, die den Verzug des Arbeitgebers verhinderten. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner seine Leistung nicht mehr anbieten müsse, was bei einer Freistellung in der Regel der Fall sei.

E. 5.4 Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 1. Februar 2023 erklärt, sie werde die Zahlung des Gehalts auf dem Teil der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per 1. Februar 2023 einstellen und Krankentaggelder ausrichten. Des Weiteren hat sie den Beschwerdeführer ab April 2023 zunächst während der Dauer des laufenden Beschwerdeverfahrens und mit erfolgter Kündigung per 31. August 2023 bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses freigestellt und damit freiwillig auf dessen Arbeitsleistung verzichtet. Die erfolgten Lohnzahlungen wurden von der Beigeladenen gemäss dem Schreiben vom 1. Februar 2023 explizit nicht aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Wie sich aus dem Arbeitgeber-Fragebogen ergibt, wurde während der Freistellung Lohn bezahlt und keine Krankentaggelder, weshalb auch AHV-Beiträge vom gesamten Lohn abgezogen wurden. Ausserdem erfolgte die Lohnfortzahlung wegen der Freistellung und nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit. Es wurde im Rahmen der Lohnfortzahlung auch nicht bestimmt, dass diese im Hinblick auf eine Leistung der Sozialversicherung erfolgt. Da die Zahlungen der Beigeladenen unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und nicht im Hinblick auf Leistungen der Sozialversicherung ausgerichtet wurden, mangelt es an der sachlichen Kongruenz dieser Zahlungen zu den Leistungen der Invalidenversicherung bzw. bilden diese keine Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 85 bis IVV. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Freistellung – arbeitsrechtlich hätte in der Lage sein müssen, seine Arbeitsleistung zu erbringen, damit die Arbeitgeberin Lohnzahlungen auszurichten hat.

E. 6 Da keine Vorschussleistungen vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sein Einverständnis zur Verrechnung von Gehaltszahlungen mit rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 41 Abs. 6 RAV erklärt hat und folglich von einem eindeutigen Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV auszugehen ist.

E. 7 Gestützt auf diese Ausführungen ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufzuheben. Die IV-Stelle hat die angeordnete Drittauszahlung der Invalidenrente an die B. aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 16'540.-- auszuzahlen. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Liegt die Drittauszahlung oder die Verrechnung einer IV-Rente im Streit, handelt es sich nach der Rechtsprechung allerdings nicht um eine Streitigkeit über IV-Leistungen (BGE 121 V 17 E. 2). In solchen Fällen ist das Beschwerdeverfahren deshalb kostenlos. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Prozess von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 12. November 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangen-den Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 47.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'640.75 (9 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 47.90 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 insofern aufgehoben als die IV-Stelle angewiesen wird, die Drittauszahlung der Invalidenrente an die B. aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 16'540.-- auszuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'640.75 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht vom 28. Mai 2025 (720 24 169) Invalidenversicherung Vorliegend hat die ehemalige Arbeitgeberin ihre Lohnfortzahlung nicht aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet, sondern die Lohnfortzahlung erfolgte, weil die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer freigestellt hat, weshalb keine Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG vorliegen. Demzufolge erfolgte die Drittauszahlung der Invalidenrente an die ehemalige Arbeitgeberin zu Unrecht. Besetzung Präsidentin Doris Vollenweider, Gerichtsschreiber Daniel Gfeller Parteien A. , Beschwerdeführer, vertreten durch Bianka Fürbringer, Rechtsanwältin, Gremper & Partner AG, Steinenring 60, Postfach, 4002 Basel gegen IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin Beigeladene B. Betreff Drittauszahlung A.a Der 1967 geborene A. arbeitete vom 1. November 2004 bis Januar 2007 im Bereich Care und ab Februar 2007 als Case Manager bei der B. (ehemalige Arbeitgeberin) in X. . Mit Schreiben vom 30. März 2023 wurde A. ab 3. April 2023 freigestellt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 kündigte die B. das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten auf den 31. August 2023, wobei A. weiterhin freigestellt war. A.b Mit Verfügung vom 8. Mai 2024 sprach die IV-Stelle Basel-Landschaft (IV-Stelle) A. ab November 2021 bis November 2023 eine Dreiviertelsrente und ab Dezember 2023 bis April 2024 eine ganze Invalidenrente zu. In der Verfügung wurde weiter festgehalten, dass Fr. 16'540.- - (für den Zeitraum vom 1. April 2023 - 31. August 2023) als Drittauszahlung an die B. ausgerichtet würden, da diese Vorschussleistungen erbracht habe. B. Gegen diese Verfügung erhob A. , vertreten durch Rechtsanwältin Bianka Fürbringer, mit Schreiben vom 11. Juni 2024 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht (Kantonsgericht). Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei insofern abzuändern, als der externen Verrechnung auf Nachzahlung der B. über Fr. 16'540.-- nicht stattzugeben und dieser Betrag stattdessen dem Beschwerdeführer auszuzahlen sei. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, bei den Leistungen der ehemaligen Arbeitgeberin im Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. August 2023 habe es sich nicht um eine Lohnfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit gehandelt, sondern die Leistungen seien erbracht worden, weil er freigestellt worden sei. Die Zahlung habe in keinem Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit gestanden. C. Mit Vernehmlassung vom 22. Juli 2024 beantragte die IV-Stelle, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie zur Begründung auf die Stellungnahme der materiell zuständigen Eidgenössischen Ausgleichskasse (EAK) verwies. Die EAK führte aus, die B. habe mit dem Formular "Verrechnungsbegehren von Nachzahlungen" angegeben, sie habe Vorschussleistungen für die Monate April bis August 2023 erbracht. In Bezug auf das direkte Rückforderungsrecht habe sie sich auf das Reglement des B. -Rates zum Arbeitsverhältnis (RAV) gestützt, wonach später erfolgende Zahlungen des Sozialversicherers angerechnet würden. Somit liege nicht nur ein Einverständnis, sondern auch Kongruenz zwischen den Leistungen vor. Die Gehaltszahlungen für den Zeitraum April bis August 2023 seien gestützt auf den Arbeitsvertrag durch die B. an den Versicherten geleistet worden, würden massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung bilden und seien kongruent zu den IV-Rentenleistungen. D. Nachdem das Kantonsgericht die B. mit Verfügung vom 26. Juli 2024 zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme gewährt hatte, führte die B. in ihrer Eingabe vom 26. August 2024 aus, die angefochtene Verfügung erweise sich als korrekt und es bestehe auch für den Zeitraum vom 1. April 2023 bis 31. August 2023 ein Verrechnungsanspruch in der Höhe von Fr. 16'540.--, weshalb dieser Betrag der ehemaligen Arbeitgeberin auszubezahlen sei. Die Beschwerde sei folglich abzuweisen. Zur Begründung hielt die B. im Wesentlichen fest, bei der Freistellung handle es sich um einen Anwendungsfall des Arbeitgeberverzugs. Vorausgesetzt sei dabei die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers. Arbeitsunfähigkeit sei einer der Gründe, die den Verzug des Arbeitgebers verhindern würden. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner seine Leistung nicht mehr anbieten müsse, wie dies bei einer Freistellung in der Regel der Fall sei. Der arbeitsunfähige Arbeitnehmer sei tatsächlich an der Arbeitsleistung verhindert, womit der Annahmeverzug des Arbeitgebers für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit entfalle und kein Lohnanspruch bestehe. Ob ein Arbeitnehmer für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Lohn(-fortzahlung) habe, beurteile sich daher auch während der Freistellung nach Art. 324a f. OR, vorliegend in Verbindung mit Art. 41 RAV. Gemäss dieser Bestimmung habe der Beschwerdeführer aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit gegenüber der B. einen Anspruch auf eine Gehaltsfortzahlung während insgesamt zwei Jahren gehabt. Vorliegend sei unbestritten, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe. Somit sei davon auszugehen, dass die Lohnzahlung im umstrittenen Zeitraum im Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei. Ausserdem sei in Art. 41 Abs. 6 RAV ausdrücklich geregelt, dass die B. das Recht habe, rückwirkend zugesprochene Rentenzahlungen der Invalidenversicherung bei der Ausgleichskasse zurückzufordern, soweit für den gleichen Zeitraum Gehaltszahlungen und damit kongruente Vorschussleistungen erfolgt seien. Das RAV bilde integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags, womit es auch nicht an einem Einverständnis zur Verrechnung fehle. E. Der Beschwerdeführer führte in seiner Stellungnahme vom 6. September 2024 bzw. seiner ergänzenden Korrektur vom 9. September 2024 zur Eingabe der B. aus, er halte an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest. Es liege kein Einverständnis des Beschwerdeführers zur Verrechnung vor und der Verrechnungsantrag sei nicht sachlich kongruent zur verfügten Invalidenrente. Des Weiteren führte er aus, es sei unerheblich, ob Art. 41 RAV integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages sei oder nicht, da er für den fraglichen Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2023 schlichtweg nicht anwendbar sei. Er bestreite sehr wohl, dass im genannten Zeitraum eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, da die B. den Beschwerdeführer nicht aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit freigestellt habe. Die Freistellung sei nicht im Zusammenhang mit seiner Teilarbeitsunfähigkeit, sondern im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren, welches der Beschwerdeführer bei der B. eingeleitet habe, erfolgt. Dies gehe aus einem Schreiben der B. vom 30. März 2023 hervor. Die Freistellung sei unmittelbar nach seiner Ferienabwesenheit erfolgt. Damit bestehe für den Zeitraum vom 1. April bis 31. August 2023 kein Verrechnungsanspruch. Für den Fall dass das Gericht anderer Auffassung sei, werde eventualiter geltend gemacht, dass dem Verrechnungsantrag maximal im Umfang von 40 % stattgegeben werden könnte. Die B. selbst habe die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 1. Februar 2023 auf 60 % festgesetzt. Auch wäre das Taggeld des Krankenversicherers ab 1. April 2023 auf der Basis einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit abgerechnet worden. Dies sei jedoch nicht geschehen, da der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt freigestellt gewesen sei. F. Jeweils unter Verweis auf die Stellungnahmen der EAK hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 9. und 26. September 2024 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. G. Mit Stellungnahme vom 4. November 2024 hielt auch die B. an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Aus Art. 41 RAV ergebe sich ein Gehaltsfortzahlungsanspruch von insgesamt zwei Jahren (Gehaltsfortzahlung von 12 Monaten und 365 Kalendertage Krankentaggeld gemäss Kollektivversicherungsvertrag). Da ab 1. April 2023 keine Taggelder mehr ausgerichtet worden seien, habe ein Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber der Arbeitgeberin bestanden, weil der Lohnfortzahlungsanspruch von zwei Jahren noch nicht ausgeschöpft worden sei. Somit habe die B. sehr wohl verrechenbare Vorschussleistungen erbracht. Ausserdem ergebe sich aus den Arztzeugnissen, dass der Beschwerdeführer vom 1. April bis 31. August 2023 arbeitsunfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer widerspreche sich, wenn er einerseits bestreite, dass er arbeitsunfähig gewesen sei und an anderer Stelle auf ebendiese Arbeitsunfähigkeit hinweise. Im Übrigen sei der Grund der Freistellung für die Beurteilung des Verrechnungsanspruchs der B. nicht von Belang. Massgebend sei, dass sich der Lohnfortzahlungsanspruch eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers auch während einer Freistellung nach Art. 324 f. OR bestimme. Die Präsidentin zieht i n E r w ä g u n g : 1.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 19. Juni 1959 können Verfügungen der kantonalen IV-Stellen direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle angefochten werden. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet eine Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft, sodass die örtliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts Basel-Landschaft zu bejahen ist. Laut § 54 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 beurteilt das Kantonsgericht als Versicherungsgericht als einzige gerichtliche Instanz des Kantons Beschwerden gegen Verfügungen der kantonalen IV-Stelle. Es ist somit auch sachlich zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf die – im Übrigen frist- und formgerecht erhobene – Beschwerde des Versicherten vom 11. Juni 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Gemäss § 55 Abs. 1 VPO entscheidet die präsidierende Person der Abteilung Sozialversicherungsrecht des Kantonsgerichts Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 20‘000.--durch Präsidialentscheid. Streitig und zu prüfen ist, ob die Verrechnung der IV-Nachzahlung in Höhe von Fr. 16'540.-- mit den von der Arbeitgeberin erbrachten Leistungen rechtens war. Da der Streitwert unter der vorgegebenen Streitwertgrenze liegt, ist die Angelegenheit präsidial zu entscheiden. 2. In materieller Hinsicht bildet Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage, ob die IV-Stelle berechtigt war, die dem Beschwerdeführer nachträglich zugesprochenen Leistungen der Invalidenversicherung für die Zeit vom 1. April bis 31. August 2023 im Umfang von Fr. 16'540.-- der B. als Drittauszahlung für ihre erbrachten Leistungen auszurichten. 3.1 Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers unter anderem dem Arbeitgeber abgetreten werden, soweit dieser Vorschusszahlungen leistet. Unter dem Titel "Nachzahlungen an bevorschussende Dritte" sieht Art. 85 bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) weiter vor, dass Arbeitgeber, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen können, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen. Als Vorschussleistungen gelten unter anderem die vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachten Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85 bis Abs. 3 IVV). 3.2 Die Drittauszahlung von Nachzahlungen der Invalidenversicherung setzt nach dem Willen des Gesetzgebers trotz dem Wortlaut von Art. 22 Abs. 2 ATSG nicht in jedem Fall voraus, dass die versicherte Person ihre Nachzahlungsforderung vorgängig an den bevorschussenden oder vorleistenden Dritten abgetreten hat. Vielmehr bleiben Art. 85 bis IVV und die darin vorgesehenen Zulässigkeitskriterien für eine Drittauszahlung weiterhin anwendbar (vgl. BGE 132 V 113 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts vom 18. April 2006, I 428/05, E. 4.2-4.4; Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich vom 22. August 2024, IV.2023.00389; E. 1.2; Ulrich Meyer / Marco Reichmuth , Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung IVG [Rechtsprechung], 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2022, Art. 50 N 20). 4. Vorliegend erstreckt sich der Verrechnungszeitraum unbestritten vom 1. April 2023 bis 31. August 2023. Für den entsprechenden Zeitraum hat der Beschwerdeführer einen Anspruch auf IV-Rentenleistungen in Höhe von Fr. 16'540. Der höchstzulässige Verrechnungsbetrag beläuft sich somit auf Fr. 16'540.--. 5. Als materiellrechtliche Voraussetzung für die Anwendung von Art. 85 bis IVV ist unter anderem zu prüfen, ob in den Zahlungen der Arbeitgeberin für die hier interessierenden Monate April 2023 bis August 2023 "Vorschussleistungen" zu erblicken sind bzw. ob es sich bei den Leistungen der Arbeitgeberin und denjenigen der Invalidenversicherung um sachlich kongruente Leistungen handelt. 5.1 Mit Schreiben vom 1. Februar 2023 hat die Beigeladene dem Beschwerdeführer mitgeteilt, per Ende Januar 2023 sei ihre Lohnfortzahlungspflicht gemäss Art. 41 Abs. 1 RAV erschöpft und sie werde die Zahlung des Gehalts auf dem Teil der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per 1. Februar 2023 einstellen. Für den Teil seiner ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit erhalte er ab diesem Zeitpunkt von der C. ein Krankentaggeld von 80 %, welches ihm durch die B. ausgerichtet werde. Das Taggeld betrage bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 222.- - und bei einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit Fr. 88.80. Die Beigeladene hat den Versicherten mit einem weiteren Schreiben vom 30. März 2023 über den Ablauf eines von ihm angestrengten B. -internen Beschwerdeverfahrens informiert und ihn ab dem 3. April 2023 für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Arbeitsleistung freigestellt. In der Folge hat die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Mai 2023 per Ende August 2023 aufgelöst. Gleichzeitig hat sie ihn "ab sofort" bzw. weiterhin von der Arbeitsleistung freigestellt. 5.2 Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 85 bis IVV können nur Forderungen aus Vorschussleistungen zur Verrechnung gebracht werden. Dass die Leistung des Drittversicherers bzw. des Arbeitgebers eine Vorschussleistung der IV-Nachzahlungen darstellt, bedingt zunächst, dass die Leistungen dasselbe Risiko abdecken (sachliche Kongruenz). Die Abtretung von Leistungen des Sozialversicherers an den Arbeitgeber wird durch Art. 22 Abs. 2 ausnahmsweise ermöglicht, soweit dieser dem Anspruchsberechtigten "Vorschusszahlungen" erbringt. Eine solche Leistung des Arbeitgebers muss einen klaren Vorschusscharakter aufweisen und in einem unmittelbaren Konnex zu den zu erwartenden Leistungen des Sozialversicherers stehen. So ist von einem Vorschusscharakter auszugehen, wenn die Zahlung mit der Anmeldung zum Leistungsbezug bei den zuständigen Sozialversicherungen verknüpft wird. Den trotz Taggeldberechtigung erbrachten Lohnzahlungen des Arbeitgebers darf nicht ohne Weiteres ein Vorschusscharakter zugeschrieben werden ( Remo Dolf in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger, Basler Kommentar ATSG, 2. Aufl., Basel 2025, Art. 22 N 16). Falls der Arbeitgeber den Lohn aufgrund einer Lohnfortzahlungspflicht ausrichtet, ohne dass zugleich bestimmt würde, dass dies im Hinblick auf eine (kongruente) Leistung der Sozialversicherung erfolgt, fehlt es an den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 22 Abs. 2 ATSG, d.h. am Vorliegen einer Vorschusszahlung, weshalb keine gültige Abtretung erfolgen kann ( Marco Reichmuth in Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers, Kommentar ATSG [Kommentar], 5. Aufl., Zürich 2024, Art. 20 N. 52). Art. 19 Abs. 2 ATSG hält zwar fest, dass Taggelder und ähnliche Entschädigungen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zukommen, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt. Dies verleiht den entsprechenden Lohnzahlungen jedoch noch nicht den Charakter von Vorschusszahlungen. Denn bei Art. 19 ATSG handelt es sich lediglich um eine Auszahlungsvorschrift, welche es nicht zulässt bei einer Nachzahlung von Taggeldern eine Abtretung anzunehmen, wenn nicht der Vorschusscharakter der Lohnzahlung feststeht ( Reichmuth , Kommentar, Art. 19 N 32 ff. und Art. 22 N 53). 5.3 Vorliegend macht der Beschwerdeführer geltend, es mangle an einer sachlichen Kongruenz, da die Arbeitgeberin ihre Leistungen nicht im Sinne einer "Lohnfortzahlung aufgrund der Arbeitsunfähigkeit" geleistet habe, sondern die Lohnzahlung sei erfolgt, weil die Arbeitgeberin den Beschwerdeführer freigestellt habe. Die Beschwerdegegnerin bzw. die Beigeladene machen geltend, bei der Freistellung handle es sich um einen Anwendungsfall des Arbeitgeberverzugs. Das Bundesgericht habe diesbezüglich festgehalten, dass ein Gläubigerverzug die Leistungsbereitschaft des Schuldners voraussetze. Dieser müsse bereit und in der Lage sein, seine Leistung zu erbringen. Arbeitsunfähigkeit sei einer der Gründe, die den Verzug des Arbeitgebers verhinderten. Dies gelte auch dann, wenn der Schuldner seine Leistung nicht mehr anbieten müsse, was bei einer Freistellung in der Regel der Fall sei. 5.4 Die Beigeladene hat mit Schreiben vom 1. Februar 2023 erklärt, sie werde die Zahlung des Gehalts auf dem Teil der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit per 1. Februar 2023 einstellen und Krankentaggelder ausrichten. Des Weiteren hat sie den Beschwerdeführer ab April 2023 zunächst während der Dauer des laufenden Beschwerdeverfahrens und mit erfolgter Kündigung per 31. August 2023 bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses freigestellt und damit freiwillig auf dessen Arbeitsleistung verzichtet. Die erfolgten Lohnzahlungen wurden von der Beigeladenen gemäss dem Schreiben vom 1. Februar 2023 explizit nicht aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausgerichtet. Wie sich aus dem Arbeitgeber-Fragebogen ergibt, wurde während der Freistellung Lohn bezahlt und keine Krankentaggelder, weshalb auch AHV-Beiträge vom gesamten Lohn abgezogen wurden. Ausserdem erfolgte die Lohnfortzahlung wegen der Freistellung und nicht wegen der Arbeitsunfähigkeit. Es wurde im Rahmen der Lohnfortzahlung auch nicht bestimmt, dass diese im Hinblick auf eine Leistung der Sozialversicherung erfolgt. Da die Zahlungen der Beigeladenen unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers und nicht im Hinblick auf Leistungen der Sozialversicherung ausgerichtet wurden, mangelt es an der sachlichen Kongruenz dieser Zahlungen zu den Leistungen der Invalidenversicherung bzw. bilden diese keine Vorschussleistungen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 ATSG bzw. Art. 85 bis IVV. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer – trotz seiner Freistellung – arbeitsrechtlich hätte in der Lage sein müssen, seine Arbeitsleistung zu erbringen, damit die Arbeitgeberin Lohnzahlungen auszurichten hat. 6. Da keine Vorschussleistungen vorliegen, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages sein Einverständnis zur Verrechnung von Gehaltszahlungen mit rückwirkend zugesprochenen Rentenleistungen der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 41 Abs. 6 RAV erklärt hat und folglich von einem eindeutigen Rückforderungsrecht im Sinne von Art. 85 bis Abs. 2 lit. b IVV auszugehen ist. 7. Gestützt auf diese Ausführungen ist die angefochtene Verfügung der IV-Stelle aufzuheben. Die IV-Stelle hat die angeordnete Drittauszahlung der Invalidenrente an die B. aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 16'540.-- auszuzahlen. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Liegt die Drittauszahlung oder die Verrechnung einer IV-Rente im Streit, handelt es sich nach der Rechtsprechung allerdings nicht um eine Streitigkeit über IV-Leistungen (BGE 121 V 17 E. 2). In solchen Fällen ist das Beschwerdeverfahren deshalb kostenlos. Dies bedeutet, dass im vorliegenden Prozess von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist. 8.2 Laut Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Da der Beschwerdeführer obsiegende Partei ist, ist ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Honorarnote vom 12. November 2024 für das vorliegende Verfahren einen Zeitaufwand von 9 Stunden und 35 Minuten geltend gemacht, was sich in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen als angemessen erweist. Die Bemühungen sind zu dem in Sozialversicherungsprozessen praxisgemäss für durchschnittliche Fälle zur Anwendung gelangen-den Stundenansatz von Fr. 250.-- zu entschädigen. Nicht zu beanstanden sind die geltend gemachten Auslagen von Fr. 47.90. Dem Beschwerdeführer ist deshalb eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'640.75 (9 Stunden und 35 Minuten à Fr. 250.-- + Auslagen von Fr. 47.90 zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer) zu Lasten der IV-Stelle zuzusprechen. Demgemäss wird e r k a n n t : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom 8. Mai 2024 insofern aufgehoben als die IV-Stelle angewiesen wird, die Drittauszahlung der Invalidenrente an die B. aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 16'540.-- auszuzahlen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die IV-Stelle hat der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'640.75 (inkl. Auslagen und 8,1 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen.